Gewerbsmäßige Züchter beispielsweise benötigen eine Zuchterlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz und werden in der Regel auch im Tierkaufrecht als Unternehmer angesehen, mit der Folge, dass für ihre Kaufverträge die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gelten. Sie dürfen dann z. B. die Haftung für Mängel an den verkauften Hunden nicht generell ausschließen. Dies ist natürlich ein gravierender Nachteil gegenüber Hobbyzüchtern.
Die Abgrenzung einer Hobbyzucht von einer gewerbsmäßigen Hundezucht ist häufig nicht ganz einfach und weder gesetzlich noch durch die Rechtsprechung allgemeingültig geregelt. Generell lässt sich sagen, dass unter einer Hobbyzucht eine Hundezucht verstanden werden kann, die eher sporadisch als reine Liebhaberei ausgeübt wird und in erster Linie der Erhaltung der eigenen Zuchtlinie beziehungsweise Nachzucht dient. Auf keinen Fall darf eine Gewinnerzielungsabsicht ersichtlich sein. Gegen eine Hobbyzucht sprechen nach der Rechtsprechung beispielsweise ein wechselnd großer Hundebestand sowie zahlreiche Verkaufsanzeigen.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs darf die Behörde allerdings nicht ohne Hinterfragen und Überprüfen der konkreten Kriterien von vornherein eine gewerbsmäßige Zucht annehmen, sobald drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten bzw. drei oder mehr Würfe pro Jahr in einer Zuchtstätte fallen*. Vielmehr handelt es sich bei der Beurteilung, ob eine gewerbsmäßige Hundezucht vorliegt, stets um eine Einzelfallentscheidung.
Die Vorteile einer Hobbyzucht bestehen insbesondere darin, dass sie keinen regelmäßigen Kontrollen durch das Veterinäramt und in der Regel auch keiner Steuerpflicht unterliegen. Bei Nachfragen des zuständigen Veterinäramtes hat es sich in der Praxis bewährt, auf die Zuchtbedingungen des zugehörigen Verbandes hinzuweisen. Dabei sollte vor allem deutlich gemacht werden, dass die Fortpflanzungsfähigkeit einer Hündin nichts über ihre Zuchtfähigkeit aussagt. Letztere ist vielmehr von der Zuchtzulassung durch den Zuchtverband sowie den in der Zuchtordnung vorgeschriebenen Altersgrenzen abhängig.
Dagegen stellt sich bei allen Hundezüchtern, die nicht nur in geringem Umfang züchten, unweigerlich die Frage, ob eine gewerbsmäßige Zucht vorliegt. Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Tierschutzgesetz bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies ist in der Regel das örtlich zuständige Veterinäramt.
Als Auslegungshilfe für die Einordnung als gewerbsmäßiger Züchter dient der Behörde die Nummer 12.2.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000. Nach dieser Verwaltungsvorschrift handelt gewerbsmäßig, wer die genannten Tätigkeiten selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübt. Diese Definition ist gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handelns im Sinne des Gewerberechts.
In verwaltungsrechtlichen Verfahren betroffener Züchter fällt auf, dass den Beamten der zuständigen Veterinärämter der Unterschied zwischen einer lediglich „fortpflanzungsfähigen Hündin“ und einer „Zuchthündin“ häufig nicht bekannt ist. Erst wenn deutlich gemacht wird, dass ein Verbandszüchter nicht mit jeder fortpflanzungsfähigen Hündin, sondern nur mit einer nach der Zuchtordnung seines Verbands zur Zucht zugelassenen Hündin züchten darf, kann es – bei entsprechender Einsichtsfähigkeit des zuständigen Beamten – gelingen, einer vermeintlichen Erlaubnispflicht zu entgehen. Die gleiche Problematik zeigt sich bei den Verwaltungsgerichten, die im Einzelfall von den Vorgaben des jeweiligen Zuchtverbandes zu überzeugen sind. Da die Verwaltungsgerichte nicht an die Inhalte der Verwaltungsvorschriften gebunden sind, können sie dann bei ihrer Entscheidung durchaus zugunsten des betroffenen Züchters abweichen.
Da verwaltungsrechtliche Verfahren für einen Laien recht kompliziert sein können, empfiehlt es sich, rechtzeitig den Beistand eines in dieser Thematik versierten Anwalts in Anspruch zu nehmen.